Information zu Batterien befördert mit dem Reederei-Verbund ONE (Ocean Network Express)
Es geht dabei um alle Zellen und Batterien, also auch um so genannte „Trockenbatterien“ wie Alkali-Mangan-Zellen und -Batterien und andere, die nicht den Vorschriften unterliegen und um alle Varianten von Lithium-Zellen und -Batterien.

Der Text ist dabei sehr unglücklich formuliert mit „Non-DG Batteries (including
Lithium Battery)“ Man könnte diesen so interpretieren, dass Lithiumbatterien
auch in die Kategorie „Non-DG“ fallen würden, was natürlich falsch ist. Auch „kleine“ Lithium-Zellen und -Batterien sind als Gefahrgut zu
klassifizieren. Für deren Versand gibt es dann jedoch die Erleichterungen der
Sondervorschrift 188.
Wir haben mit einer Gefahrgutexpertin von ONE über die Chatfunktion von
deren Webseite Rücksprache gehalten, um herauszufinden, ob die im Text
deren Webseite Rücksprache gehalten, um herauszufinden, ob die im Text
beschriebenen Anforderungen nur für „kleine“ Lithium-Zellen und -Batterien
nach Sondervorschrift 188 gelten.
Und die Antwort war dann auch für uns verblüffend: Nein. Die Anforderungen
gelten für alle Lithium-Zellen und -Batterien, die mit einem Reeder des ONE
Reederei-Verbundes befördert werden sollen.
Im Luftverkehr gibt es die folgenden Zellen/Batterien, die nicht den
Vorschriften unterliegen:
- auslaufsichere Nassbatterien, wie beschrieben in Sonderbestimmung A67,
- Nickelmetall-Hydrid-Zellen und -Batterien beschrieben in Sonderbestimmung
199.
- Trocken-Zellen und Trocken-Batterien (zu denen Alkali-Mangan, Zink-Kohle
und Nickel-Cadmium zählen), wie beschrieben in Sonderbestimmung A123
und
- Nickelmetall-Hydrid-Zellen und -Batterien, wie beschrieben in
Sonderbestimmung A199.
Hier der Link zur ONE Webseite mit dieser Anforderung: https://eua.one-line.com/news/customer-advisory-non-dg-batteries-stowage-application
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