Handwerker-Regelung: Unterweisung nach 1.3 ADR unnötig
Die Fragestellung, ob bei Nutzung der Handwerker-Regelung für die entsprechenden Mitarbeiter eine Unterweisung nach 1.3 ADR nötig ist, wurde von Herrn Depré verneint.
Den Originaltext seiner E-Mail zum Thema dürfen wir Ihnen hier zur Verfügung
stellen:
Von: Depre, Christian (StMB)
Gesendet: Dienstag, 8. November 2022 13:43
An:
Betreff: AW: Unterweisung nach 1.3 ADR - Handwerkerregelung
Sehr geehrter Herr XXX,
von den Regelungen des ADR darf im nationalen Recht grundsätzlich nicht
abgewichen werden, weil das Gefahrgutrecht international harmonisiert ist.
Nationale Abweichungen sind nur soweit zulässig, als hierfür in den
internationalen Regelungen eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage
vorhanden ist. Derartige Abweichungen finden Sie z. B. in der Anlage 2 zur
GGVSEB, wobei dort deren Anwendungsbereich jeweils konkret beschrieben ist,
wie z. B. „für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland
zugelassen sind“.
Gemäß Unterabschnitt 1.4.1.3 zweiter Absatz des ADR ist es den
Vertragsparteien gestattet, die Pflichten der Beteiligten im gewissen Rahmen
von den grundlegenden Regelungen im Kapitel 1.4 abweichend zu bestimmen.
Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
„Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3
aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer
nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten
auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung
ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese
Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie
den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.“
Um das für die Beteiligten klarzustellen, wurde die Nr. 17.0 in die RSEB
aufgenommen.
Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR für
Beförderungen von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit
Beförderungen von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit
(sogenannte „Handwerkerregelung“) führt bei Einhaltung der Bedingungen zu
einer Freistellung von den weiteren Vorschriften des ADR und damit auch von
den Vorschriften zur Unterweisung von Personen nach Kapitel 1.3. Hierzu gibt
es in Nr. 2.1 Buchstabe c der Anlage 2 zur GGVSEB auch keine national
abweichende Regelung. Deshalb ist die Pflicht zur Unterweisung nach § 27 Abs.
5 der GGVSEB auch nur insoweit einschlägig, wie das Kapitel 1.3 des ADR nach
dessen Vorschriften zur Anwendung kommt, also eben nicht bei hiervon
freigestellten Beförderungen.
Der Bund/Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter“ hat dies bei
seiner Sitzung am 6./7. April 2017 unter TOP 8.6 wie folgt festgestellt:
„Bei Freistellungsregelungen, die vollständig vom ADR/RID/ADN befreien, ist
auch keine Unterweisung nach Kapitel 1.3 erforderlich. Eine Unterweisung wird
aber als sinnvoll erachtet, damit die Beteiligten die erforderlichen Kenntnisse
erhalten, um überhaupt eine Freistellungsregelung anwenden zu können. Sofern
die Bedingungen einer Freistellungsregelung nicht eingehalten werden, ist die
Beförderung nach Regelwerk durchzuführen. Hinsichtlich eines Verstoßes
handelt es sich aber immer um eine Einzelfallprüfung im Rahmen der
Vorwerfbarkeit. Es wird mehrheitlich keine Rechtsänderung für erforderlich
gehalten.“
Ich habe mir erlaubt, das für Sie zuständige Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in Wiesbaden in cc zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Depre
Bauoberrat
Referat 66 - Technik der Straßenfahrzeuge und -bahnen, Seilbahnen,
Gefahrgutbeförderung
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4, 80539 München
Telefon: +49 89 2192-3886
E-Mail: Christian.Depre@stmb.bayern.de
Internet: www.stmb.bayern.de
Karriere: www.ich-bau-bayern.de
Von:
Gesendet: Dienstag, 8. November 2022 09:10
An: Depre, Christian (StMB)
Betreff: Unterweisung nach 1.3 ADR - Handwerkerregelung
Sehr geehrter Herr Depre,
Sie schrieben Herrn Jürgen Werny auf seine Nachfrage bzgl. des Betreffs: „Die
Pflichten in der GGVSEB verstehen sind immer im Zusammenhang mit den
entsprechenden materiellen Regelungen nach ADR/RID/ADN, auf die sich diese
Pflichten beziehen. Die Pflicht zur Unterweisung nach § 27 Abs. 5 GGVSEB in
Verbindung mit Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN gilt demnach auch nur, wenn das
Kapitel 1.3 nach ADR/RID/ADN zur Anwendung kommt. Soweit das im Rahmen
Kapitel 1.3 nach ADR/RID/ADN zur Anwendung kommt. Soweit das im Rahmen
von Freistellungen nicht der Fall ist, gilt auch keine Unterweisungspflicht nach
der GGVSEB.“
Woher nehmen Sie diese Auffassung? Aus meiner Sicht ist die GGVSEB nicht in
einer Abhängigkeit zum ADR zu sehen. Aufgrund 17.0 der RSEB (Zu § 17 bis
34a Pflichten
17.0 Sofern im ADR/RID/ADN Pflichten festgelegt sind, die in der GGVSEB
abweichend geregelt sind, gelten in Deutschland immer die Pflichten nach der
GGVSEB.) bin
ich der Meinung, dass eine Unterweisung von an der Beförderung beteiligten
Personen immer erfolgen muss. Auch in der Gesetzesauslegung kann ich nur zu
dem
Schluss kommen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, dass die
Beförderung gefährlicher Güter von „Ahnungslosen“ durchgeführt werden darf.
Diese
müssen ja auch die Kenntnisse haben, die nicht befreiten Regelungen
umzusetzen.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
XXX
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