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Deutschland: Pedelecs sind UN 3171 (batteriebetriebene Fahrzeuge), und nicht UN 3481 (Lithium-Ionen-Batterie in Ausrüstung verpackt) Da die erste Textfassung dieses Beitrags missverständlich war, hier nun die klarer gefasste Version:

15. November 2019   Eva Glimsche Wissen

Deutschland: Pedelecs sind UN 3171 (batteriebetriebene Fahrzeuge), und nicht UN 3481 (Lithium-Ionen-Batterie in Ausrüstung verpackt) Da die erste Textfassung dieses Beitrags missverständlich war, hier nun die klarer gefasste Version: Der 87. Bund/Länder-Fachausschuss BLFA GG 23./24.10.2019 hat befunden: Auch Pedal Electric Cycles („Pedelecs“) sind „Fahrzeuge“ (UN 3171) gemäß SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG-Code und nicht der UN 3481 zuzuordnen.

Deutschland: Pedelecs sind UN 3171 (batteriebetriebene Fahrzeuge), und nicht UN 3481 (Lithium-Ionen-Batterie in Ausrüstung verpackt)

Da die erste Textfassung dieses Beitrags missverständlich war, hier nun die klarer gefasste Version:

Der 87. Bund/Länder-Fachausschuss BLFA GG 23./24.10.2019 hat befunden:
Auch Pedal Electric Cycles („Pedelecs“) sind „Fahrzeuge“ (UN 3171) gemäß SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG-Code und nicht der UN 3481 zuzuordnen.

Das war bisher internationaler Konsens und kam erst in die Diskussion, als ein die Definition von Fahrzeuge genau lesender deutscher Beamter dies in Frage stellte, weil Pedelecs der Technik nach eben eine Tretunterstützung liefern und nicht per se „selbstfahrend“ sind. Daher der Bedarf einer Klärung durch den Bund/Länder-Fachausschuss BLFA GG.

Denn die Definition für ein batteriebetriebenen Fahrzeug der UN 3171 lautet:
Die UN 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien und Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben werden und mit diesen Batterien in eingebautem Zustand befördert werden.
Fahrzeuge sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder Güter ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Autos, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (batterieunterstützte Fahrräder mit einem elektrischen Motor — E-Bikes) und andere Fahrzeuge dieser Art (z.B. selbst-ausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, welche in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.

Die Batterie stellt also bei einem batteriebetriebenen Fahrzeug die einzige Antriebsart dar.

Für die Beförderung von UN 3171 batteriebetriebenen Fahrzeugen nach ADR/RID/ADN gibt es große Erleichterungen.

Grundsätzlich ist es beim Versand jeglicher gefährlicher Güter immens wichtig gerade solche Definitionen zur Klassifizierung genau zu fassen und einzuhalten. Und ebenso wichtig ist es, um einen klaren sicheren Versandablauf zu gewährleisten, dass ein Pedelec, das kaum von einem eBike zu unterscheiden ist und ja auch wirklich zum Antrieb nur die Lithium-Ionen-Batterie hat, auch als UN 3171 versandt werden darf. Und darum war es wichtig, dies im Bund/Länder-Fachausschuss BLFA GG zu diskutieren und zu protokollieren.

Die Lithium-Ionen-Batterie des Pedelecs muss einige technische Anforderungen erfüllen (Kurzschluss-Sicherung, Schutz vor Gewaltbruch oder Sicherheitsentlüftung, Schutz vor gefährlichen Umkehrströmen bei Zellen in Parallelschaltung). Und die UN Testreihe 38.3 muss erfolgreich bestanden worden sein.
Was bei der UN Testreihe 38.3 getestet wird, finden Sie hier:
https://www.lithium-batterie-service.de/un-38.3-test-reihe
 
Ab 01.01.2020 ist eine UN 38.3 Prüfungszusammenfassung vom Hersteller und von nachfolgenden Vertreibern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Wir haben alle Punkte der UN 38.3 Prüfungszusammenfassung in unsere Lieferanten-Abfrage integriert.

Der Geräte-/Pedelec-Hersteller ist in der Pflicht, Ihnen diese Informationen ab 01.01.2020 zur Verfügung zu stellen. Fragen Sie nach. Dazu können Sie unsere Lieferanten-Abfrage nutzen:
https://www.lithium-batterie-service.de/de/downloads-gast

In unserer Lieferanten-Abfrage inklusive UN 38.3 Prüfungszusammenfassung fragen wir auch die Bestätigung der Kenngrößen (Gewicht der Batterie und Nennenergie in Wattstunden) und technischen Anforderungen (Kurzschluss-Sicherung, Schutz vor Gewaltbruch oder Sicherheitsentlüftung, Schutz vor gefährlichen Umkehrströmen bei Zellen in Parallelschaltung) ab. Und auch, dass die Lithium-Ionen-Batterie und die enthaltenen Zellen nach Qualitätsmanagement-Programm hergestellt wurden.

Was dieses Qualitätsmanagement-System alles beinhaltet, haben wir für Sie hier zusammen gestellt:
https://www.lithium-batterie-service.de/de/qualitaetsmanagement-programm

Leider bedeutet die erfolgreich bestandene UN Testreihe 38.3 nicht automatisch, dass die Herstellung der Lithium-Ionen-Zellen und der Lithium-Ionen-Batterie nach dem in den Vorschriften geforderten Qualitätsmanagement-Programm erfolgte.

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