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Regelung für in + mit Ausrüstungen endlich beschlossen - Sondervorschrift 390

13. August 2018   Ulrike Bolsinger Luftverkehr

Regelung für in + mit Ausrüstungen endlich beschlossen - Sondervorschrift 390

Regelung für in + mit Ausrüstungen endlich beschlossen - Sondervorschrift 390
Mit der neuen Sondervorschrift 390 hat der UN Sachverständigenausschuss zur Beförderung gefährlicher Güter hat bei deren 53. Sitzung Anfang Juli nun die seit Jahren im Luftverkehr unter Sonderbestimmung 181 gelistete Regelung zum Versand der Kombination aus eingebauten Lithium-Zellen und Lithium-Batterien mit weiteren beigepackten als „mit Ausrüstungen verpackt“ beschlossen.

Hier der Wortlaut der neuen Sondervorschrift 390 aus dem Protokoll ST/SG/AC.10/C.3/106/Add.1:
Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithium-Batterien in Ausrüstungen und Lithium-Batterien mit Ausrüstungen verpackt enthält, gelten für Markierungs- und Dokumentationszwecke die folgenden Anforderungen:
(a) Das Versandstück muss markiert werden mit „UN 3091 Lithium Metall Batterien mit Ausrüstung verpackt „ oder mit „UN 3481 Lithium Ionen Batterien mit Ausrüstung verpackt „ , wie zutreffend. Wenn ein Versandstück beides enthält, Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen eingebaut, muss das Versandstück markiert werden, wie es für beide Batterie-Typen erforderlich ist. Jedoch brauchen eingebaute Knopfzellen (einschließlich Leiterplatten) nicht berücksichtigt werden.
(b) Im Beförderungsdokument muss „UN 3091 Lithium Metall Batterien mit Ausrüstung verpackt „ oder mit „UN 3481 Lithium Ionen Batterien mit Ausrüstung verpackt „ angegeben werden, wie zutreffend. Wenn ein Versandstück beides enthält, Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen eingebaut, dann müssen im  Beförderungsdokument beide „UN 3091 Lithium Metall Batterien mit Ausrüstung verpackt „ und „UN 3481 Lithium Ionen Batterien mit Ausrüstung verpackt „ angegeben werden.

Den englischen Original-Text des Protokolls der Sitzung des UN Sachverständigenausschusses finden Sie hier:
https://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/danger/ST-SG-AC10-C3-106-Add1e.pdf

Wir sind nun sehr gespannt, ob diese Regelung bereits vorab durch eine multilaterale Vereinbarung im ADR angewendet werden darf. Ansonsten wird die Anwendung im Straßenverkehr und im Seeverkehr noch bis 2021 warten müssen.

Anzahl der Ausrüstungen beigepackten Lithium-Zellen und Lithium-Batterien
Jedoch gibt es weder im Straßen- noch im Seeverkehr eine Einschränkung, wie viele Lithium-Zellen bzw. Lithium-Batterien einer Ausrüstung beigepackt werden dürfen. Praktisch könnte man ein Gerät mit eingebauter Batterie nehmen und eine Million Batterien beipacken.

Im Luftverkehr ist dies streng geregelt. Hier dürfen als beigepackte nur die Anzahl, die für den Betrieb des Gerätes nötig ist plus zwei Ersatz-Sätze beigepackt werden. Zum Beispiel: Im Gerät sind vier Zellen enthalten. Dann dürfen 12 Zellen beigepackt werden (4 als die zum Betrieb nötigen + 4 + 4 als zwei Ersatz-Sätze). Im Versandstück befinden sich dann gesamt 16 Zellen (4 eingebaut und 12 beigepackt).

Diese Reduzierung war im Luftverkehr nötig, da viele Firmen die Variante „mit Ausrüstungen verpackt“ wählten, als die Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien UN 3480 und die Lithium-Metall-Zellen und -Batterien UN 3090 als Fracht auf Passagierflugzeugen verboten wurden.

Checklisten-Artikel für die Variante in + mit
Lithium-Batterie-Service bietet für alle Versandvarianten auf alle Verkehrsträgern (Straße nach ADR, See nach IMDG Code und Luftverkehr nach ICAO TI/IATA DGR) den passenden Checklisten-Artikel zur Versand-Vorbereitung.

Jeder Checklisten-Artikel enthält die für diesen Transportfall passende
- Checkliste
- Markierung (Vorlage mit UN-Nummer in 12 mm Buchstabenhöhe und der Versandbezeichnung, wenn nötig, plus der Möglichkeit die         
  Adressen einzufügen)
- Kennzeichnung (z.B. Lithium-Batterie-Markierung, Lithium-Batterie-Gefahrenkennzeichen der Klasse 9, nur mit Frachtflugzeug
  Kennzeichen)
- Dokumentation (z.B. Beförderungspapier, IMO Erklärung, Versendererklärung, Luftfrachtbrief)
- wenn erforderlich auch die Checkliste für den Zulauf zum Flughafen oder Seehafen und für die Fahrzeugkontrolle

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