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Interpretation der Änderung in der P903 (2)

16. August 2023   Kim Enderlein Straßenverkehr

Es gibt immer wieder Interpretationen zur neuen Formulierung in der P903 (2).

Im ADR 2021 stand in der P903 (2) der Satz „Zusätzlich für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse…“
 
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, dass z.B. 4 Lithium-Batterien mit je 3kg Bruttomasse (Summe: 12kg) auch unter der P903 (2) abgewickelt werden könnten, was ja so nicht gedacht ist.
 
Um Klarheit zu schaffen, hat man im ADR 2023 den Text geändert (eine Batterie oder Zelle muss mindestens 12kg Bruttomasse haben). Es war aber nicht beabsichtigt, eine Einschränkung auf eine einzelne Zelle/Batterie für den Transport zu machen. 
 
Auf Nachfrage beim Bundesministerium BMDV hat auch Frau Schwan unsere Ansicht geteilt, hier die Antwort von ihr:

Hallo Herr Werny,
 
hier scheinen wirklich unterschiedliche Interpretationen zu kursieren, wir haben das auch Anfang Juni auf dem Erfahrungsaustausch der Kontrollbehörden besprochen. Ich teile Ihre Interpretation: Dort wo nur wirklich eine einzelne Batterie bzw. ein einzelnes Gerät in die Verpackung darf (siehe LP 903) wird auch das Wort „einzelne“ verwendet. Mit der Verwendung des Singulars in P 903(2) sollte die Bezugsgröße für die Bruttomasse klar gestellt werden. Aber jede einzelne Batterie muss auch über ein widerstandsfähiges, stoßfestes Gehäuse verfügen. 
 
Mit freundlichen Grüßen
Gudula Schwan
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