BAM Erfahrungsaustausch Verpackungen, QM-Programm für die Herstellung von Zellen und Batterien
Wir wurden von der BAM eingeladen, am Erfahrungsaustausch Verpackungen teilzunehmen und Problemfälle aus der betrieblichen Praxis vorzustellen. Eva Glimsche hat dies für uns wahrgenommen und verschiedene Themen angesprochen.
Unter anderem ging es um die Herstellung nach
Qualitätsmanagementprogramm und die Verantwortung des Versenders, den
Nachweis vom Hersteller oder Lieferanten anzufordern, wie beim UN 38.3
Test. Nach unserer Auffassung ist es ein klares Erfordernis, da die
Anforderung in den Vorschriftentexten bzgl. des Vorhandensein eines QM-Programmes für die Herstellung als eine Voraussetzung für den Transport
angegeben ist.
Frau Dr. Schmidt von der BAM hat diesen Punkt wie folgt kommentiert:
Zitat:
Praxisnah wäre laut Frau Dr. Schmidt von der BAM die Sichtweise, wenn der
Hersteller diese Anforderung vor der ersten Beförderung erfüllen muss und für
spätere Versender hierzu keine Kontrollpflicht bestehen würde.
Lediglich die seit einigen Jahren erforderliche UN 38.3
Prüfungszusammenfassung ist sowohl vom Hersteller als auch vom
nachfolgenden Vertreiber zwar nicht zwingend beim Transport mitzuführen
aber zugreifbar zur Verfügung zu stellen.
Zitat Ende
Das Problem ist der Verweis auf die Anforderung der Herstellung nach QM-Programm im Straßenverkehr nach ADR und im Seeverkehr nach IMDG Code in
den Sondervorschriften 188, 230, 310, 388 und 389 und im Luftverkehr in allen
Verpackungsanweisungen für Lithium-Zellen und -Batterien. Die IATA hatte einen
Antrag bei der 56. Sitzung des UN SCETDG (UN-Sachverständigenausschuss zur
Beförderung gefährlicher Güter) gestellt, um dies zu ändern. Laut mündlichen
Antrag bei der 56. Sitzung des UN SCETDG (UN-Sachverständigenausschuss zur
Beförderung gefährlicher Güter) gestellt, um dies zu ändern. Laut mündlichen
Aussagen einiger der Anwesenden war die Mehrzahl der Delegierten genau der
Meinung, dass die Verantwortung für die Herstellung nach QM-Programm alleinig
beim Hersteller liegt. Jedoch wurde der Antrag, so wie IATA ihn gestellt hatte,
abgelehnt. Und die Begründung im Protokoll ist unserer Meinung nach
unzureichend.
Sie können sich dazu gerne selbst ein Bild machen. Den Antrag der
IATA ST/SG/AC.10/C.3/2020/40 (IATA) und das Protokoll der 57. Sitzung des UN
SCETDG ST/SG/AC.10/C.3/114 vom 30.11. bis zum 08.12.2020 haben wir unserem Newsletter angehängt. Im Protokoll finden Sie Infos dazu gleich in der
Einleitung und den Stand auf Seite 13 unter V.C.1.
So wie wir vom Lithium Battery Service das Protokoll lesen, ist hier ein
weiterer Antrag nötig, der entweder einen anderen Text vorschlägt, um die
Sachlage eindeutig zu gestalten oder wie im Protokoll ersichtlich vielleicht
durch Ergänzung einer Anmerkung deutlich macht.
Wir fänden es am sinnvollsten, wenn der Text in 2.9.4.2 der UN-Modellvorschriften z.B. wie folgt geändert würde:
Der Hersteller muss sicherstellen, dass Lithium-Zellen und Lithium-Batterien
nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt wurden, das Folgendes
beinhaltet:
...
Damit wäre es eindeutig und die Absender/Versender könnten dann auf die
Bestätigung der Herstellung nach QS-Programm verzichten.
Aktuell wird der Begriff Qualitätsmanagementprogramm („Quality Management
Program“) verwendet. Wir würden diesen im Zuge der Klarstellung anpassen
wollen auf Qualitätssicherungsprogramm („Quality Assurance Program“).
Im Zuge der Textänderung sind dann die Verweise auf die Anforderung der
Herstellung nach QM-Programm im Straßenverkehr nach ADR und im Seeverkehr
nach IMDG-Code in den Sondervorschriften 188, 230, 310, 388 und 389 und im
Luftverkehr in allen Verpackungsanweisungen für Lithium-Zellen und -Batterien
natürlich zu streichen.
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