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Handwerker-Regelung: Unterweisung nach 1.3 ADR unnötig

15. Dezember 2022   Kim Enderlein Wissen

Die Fragestellung, ob bei Nutzung der Handwerker-Regelung für die entsprechenden Mitarbeiter eine Unterweisung nach 1.3 ADR nötig ist, wurde von Herrn Depré verneint.

Den Originaltext seiner E-Mail zum Thema dürfen wir Ihnen hier zur Verfügung stellen: 

Von: Depre, Christian (StMB) 
Gesendet: Dienstag, 8. November 2022 13:43 
An: 
Betreff: AW: Unterweisung nach 1.3 ADR - Handwerkerregelung 

Sehr geehrter Herr XXX, 

von den Regelungen des ADR darf im nationalen Recht grundsätzlich nicht abgewichen werden, weil das Gefahrgutrecht international harmonisiert ist. Nationale Abweichungen sind nur soweit zulässig, als hierfür in den internationalen Regelungen eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Derartige Abweichungen finden Sie z. B. in der Anlage 2 zur GGVSEB, wobei dort deren Anwendungsbereich jeweils konkret beschrieben ist, wie z. B. „für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind“. 

Gemäß Unterabschnitt 1.4.1.3 zweiter Absatz des ADR ist es den Vertragsparteien gestattet, die Pflichten der Beteiligten im gewissen Rahmen von den grundlegenden Regelungen im Kapitel 1.4 abweichend zu bestimmen. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut: 

„Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.“ 

Um das für die Beteiligten klarzustellen, wurde die Nr. 17.0 in die RSEB aufgenommen. 

Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR für Beförderungen von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit Beförderungen von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit (sogenannte „Handwerkerregelung“) führt bei Einhaltung der Bedingungen zu einer Freistellung von den weiteren Vorschriften des ADR und damit auch von den Vorschriften zur Unterweisung von Personen nach Kapitel 1.3. Hierzu gibt es in Nr. 2.1 Buchstabe c der Anlage 2 zur GGVSEB auch keine national abweichende Regelung. Deshalb ist die Pflicht zur Unterweisung nach § 27 Abs. 5 der GGVSEB auch nur insoweit einschlägig, wie das Kapitel 1.3 des ADR nach dessen Vorschriften zur Anwendung kommt, also eben nicht bei hiervon freigestellten Beförderungen. 

Der Bund/Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter“ hat dies bei seiner Sitzung am 6./7. April 2017 unter TOP 8.6 wie folgt festgestellt: 

„Bei Freistellungsregelungen, die vollständig vom ADR/RID/ADN befreien, ist auch keine Unterweisung nach Kapitel 1.3 erforderlich. Eine Unterweisung wird aber als sinnvoll erachtet, damit die Beteiligten die erforderlichen Kenntnisse erhalten, um überhaupt eine Freistellungsregelung anwenden zu können. Sofern die Bedingungen einer Freistellungsregelung nicht eingehalten werden, ist die Beförderung nach Regelwerk durchzuführen. Hinsichtlich eines Verstoßes handelt es sich aber immer um eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Vorwerfbarkeit. Es wird mehrheitlich keine Rechtsänderung für erforderlich gehalten.“ 

Ich habe mir erlaubt, das für Sie zuständige Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in Wiesbaden in cc zu setzen. 

Mit freundlichen Grüßen 
Christian Depre 

Bauoberrat Referat 66 - Technik der Straßenfahrzeuge und -bahnen, Seilbahnen, Gefahrgutbeförderung 
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr 
Franz-Josef-Strauß-Ring 4, 80539 München 
Telefon: +49 89 2192-3886 
E-Mail: Christian.Depre@stmb.bayern.de 
Internet: www.stmb.bayern.de 
Karriere: www.ich-bau-bayern.de 

Von: 
Gesendet: Dienstag, 8. November 2022 09:10 
An: Depre, Christian (StMB) 
Betreff: Unterweisung nach 1.3 ADR - Handwerkerregelung 

Sehr geehrter Herr Depre, 

Sie schrieben Herrn Jürgen Werny auf seine Nachfrage bzgl. des Betreffs: „Die Pflichten in der GGVSEB verstehen sind immer im Zusammenhang mit den entsprechenden materiellen Regelungen nach ADR/RID/ADN, auf die sich diese Pflichten beziehen. Die Pflicht zur Unterweisung nach § 27 Abs. 5 GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN gilt demnach auch nur, wenn das Kapitel 1.3 nach ADR/RID/ADN zur Anwendung kommt. Soweit das im Rahmen Kapitel 1.3 nach ADR/RID/ADN zur Anwendung kommt. Soweit das im Rahmen von Freistellungen nicht der Fall ist, gilt auch keine Unterweisungspflicht nach der GGVSEB.“ 

Woher nehmen Sie diese Auffassung? Aus meiner Sicht ist die GGVSEB nicht in einer Abhängigkeit zum ADR zu sehen. Aufgrund 17.0 der RSEB (Zu § 17 bis 34a Pflichten 17.0 Sofern im ADR/RID/ADN Pflichten festgelegt sind, die in der GGVSEB abweichend geregelt sind, gelten in Deutschland immer die Pflichten nach der GGVSEB.) bin ich der Meinung, dass eine Unterweisung von an der Beförderung beteiligten Personen immer erfolgen muss. Auch in der Gesetzesauslegung kann ich nur zu dem Schluss kommen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, dass die Beförderung gefährlicher Güter von „Ahnungslosen“ durchgeführt werden darf. Diese müssen ja auch die Kenntnisse haben, die nicht befreiten Regelungen umzusetzen. 

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen! 

Mit freundlichen Grüßen 
XXX
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