Aufschriften auf Versandstücken
Im letzten Newsletter (Nr. 2) haben wir auch das Thema Sprache der Aufschriften auf Versandstücken diskutiert.

Als Ergänzung gab es noch
eine abschließende Stellungnahme von Herrn Depre aufgrund von
Nachfragen unserer internationalen Kunden, da nach deren Auffassung
alle drei Hauptsprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) gleichwertig sein
müssten.
Hallo Herr Werny,
die Rechtsverbindlichkeit der deutschen Fassungen des ADR/RID/ADN folgt aus
§ 1 Abs. 3 der GGVSEB, womit die jeweiligen im Bundesgesetzblatt verkündeten
deutschen Übersetzungen der Regelwerke in Deutschland zur Anwendung
gebracht werden.
Daran ändert auch die Formulierung in der SV 633 nichts, denn dort ist ja explizit
Daran ändert auch die Formulierung in der SV 633 nichts, denn dort ist ja explizit
abweichend geregelt, dass dieses Kennzeichen in einer amtlichen Sprache des
Versandlandes abgefasst sein muss und ggf. zusätzlich in Deutsch, Englisch
oder Französisch. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dies
generell im gesamten ADR/RID/ADN so gewollt ist und diese Sprachregelung an
anderen Stellen nur vergessen worden sei.
Ich sehe hier keinen weiteren Handlungsbedarf, habe das BMDV jedoch in cc
gesetzt, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme, falls dort eine andere
Rechtsauffassung vertreten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Depre
Bauoberrat
Referat 66 - Technik der Straßenfahrzeuge und -bahnen, Seilbahnen,
Gefahrgutbeförderung
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4, 80539 München
Telefon: +49 89 2192-3886
E-Mail: Christian.Depre@stmb.bayern.de
Internet: www.stmb.bayern.de
Karriere: www.ich-bau-bayern.de
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