Frage des Tages: Ihre Frage: Unser Lieferant behauptet, dass er für seine Produkte keinen UN 38.3 Test braucht, weil die Vorgabe dazu ja in den UN „Empfehlungen“ steht und diese somit nur Empfehlungen darstellen. Stimmt das? Ich bin anderer Meinung

Frage des Tages:
Ihre Frage:
Unser Lieferant behauptet, dass er für seine Produkte keinen UN 38.3 Test braucht, weil die Vorgabe dazu ja in den UN „Empfehlungen“ steht und diese somit nur Empfehlungen darstellen. Stimmt das?
Ich bin anderer Meinung, kann aber in den IATA DGR die Fundstelle gerade nicht finden.

Unsere Antwort:

Der Hinweis zur UN Testreihe 38.3 steht in den UN Empfehlungen zur Beförderung gefährlicher Güter, genau wie die Vorgabe zur Herstellung nach Qualitätsmanagement-Programm. Und Ihr Kunde hat Recht, dass das Dokument der Vereinten Nationen keinen Rechtscharakter hat.

Deshalb wurde es durch die ICAO Technischen Anweisungen, die ja dann 1:1 in die IATA Gefahrgutvorschriften übernommen wurden, für den Luftverkehr  festgelegt. Im ADR für den Straßenverkehr und im IMDG Code für den Seeverkehr.

In deutsches Recht wurde dies dann durch die GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern) umgesetzt.

Eine GGVLuft ist ja gerade in Vorbereitung. Bis dahin gilt die Aussage des Luftfahrtbundesamtes, dass alle Anforderungen der ICAO Technischen Anweisungen zu erfüllen sind.

Und damit muss für jede Lithium-Zellen und jede Lithium-Batterie die Konformitätserklärung zur bestandenen UN Testreihe 38.3 vorliegen, genauso wie die Bestätigung der Herstellung nach Qualitätsmanagement-Programm.

Ohne die Bestätigung der Herstellung nach Qualitätsmanagement-Programm ist überhaupt kein Versand möglich.

Ohne die Konformitätserklärung zur bestandenen UN Testreihe 38.3 ist ein Versand nur für Vorproduktionsserien (max. Produktion 100 Stück) und für Prototypen möglich. Serien-Produkte mit einer Herstellungsstückzahl von mehr als 100 Stück dürfen ohne den UN 38.3 Test ebenfalls überhaupt nicht in den Verkehr gebracht werden.

In den IATA DGR finden Sie die Verpflichtung dazu unter 3.9.2.6.1 (a). Und in 3.9.2.6.1 (b) bis (e) sind die weiteren Anforderungen gelistet.

Und damit haben Sie Recht! Es erklärt aber, worauf das gefährliches Halbwissen Ihres Lieferanten beruht.


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